Aktive Cookie-Einwilligung nach neuem EuGH-Urteil nun endgültig Pflicht!
Am 1. Oktober 2019 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass der Einsatz von Cookies einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers bedarf. Für Betreiber von Webseiten bedeutet dies, dass sie fortan keine Cookies mehr einsetzen dürfen, wenn sich Ihre User zuvor nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Unternehmen planet49, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte, befand das EuGH nun, dass eine passive Einwilligung (etwa durch die bloße Akzeptanz bestimmter Voreinstellungen) nicht ausreiche, sondern dass sich der Nutzer aktiv für den Einsatz von Cookies aussprechen müsse, indem er ein entsprechendes z. B. ein entsprechendes Antwortkästen mit einem Haken versieht.
Allein der Einsatz „unbedingt erforderlicher“ Cookies bedarf keiner Einwilligung der Nutzer. Zwar gibt es für solche die Anforderungen keine fixen Kriterien, man kann aber davon ausgehen, dass dazu beispielsweise Warenkorb-Cookies, Login-Status oder Sprachauswahl-Optionen zählen.
Wichtig: Zwar ist in der Entscheidung nur von Cookies die Rede. Darin eingeschlossen sind jedoch alle Maßnahmen, mit denen Daten auf den Geräten von Nutzer gespeichert oder ausgelesen werden können.
Zurzeit werden entsprechende Einwilligungen mit sogenannten „Cookie-Bannern” oder als Bestandteil einer Registrierung eingeholt. Die Einwilligung muss nun notwendig und ausdrücklich erklärt werden. Nicht zulässig sind nach dem EuGH sogenannte Opt-Out-Lösung, bei Cookies bereits beim Betreten einer Webseite aktiviert werden, es sei denn, der Nutzer deaktiviert sie.
Wenn wir auch Sie dabei unterstützen können, freuen wir uns auf Ihre Anfrage.
Ergänzende Anmerkung (29.11.2019)
Verschärfung der Datenschutzregelung: Bitte Cookie-Bestätigung anpassen!
Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass ab dem 1. Oktober 2019 eine bereits im Vorhinein mit einem Häckchen versehene Einwilligung in eine Cookie-Bestätigung (bzw. ein einzelner Button zum Klicken) nicht mehr zulässig ist. Eine solche unkomplizierte und wenig aufwendige Standardlösung findet sich bis dato auch auf Websites, die wir gestaltet bzw. mitgestaltet haben. Bis zum Zeitpunkt der Luxemburger Entscheidung war dies gängige Praxis – auch wir selbst haben auf unserer eigenen Website eine solche Lösung eingesetzt. Aufgrund der Neuregelung würden wir Sie bitten, dies anzupassen. Hier der entsprechende Link mit den entsprechenden Detailinformationen: https://datenschutz-generator.de/eugh-cookie-einwilligung-banner-detailinformationen-pflicht
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